Haftungsausschluss

Haftungsausschluss
vertragliche Abmachung, die eine nach dem Gesetz begründete  Haftung (z.B. Sachmängelhaftung, Rechtsmängelhaftung, Schadensersatzpflicht) ausschließt. H. ist zulässig, soweit  Vertragsfreiheit reicht. Haftung für  Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden, wohl aber für  Fahrlässigkeit und für das (auch vorsätzliche) Verhalten der  Erfüllungsgehilfen (§§ 276, 278 BGB). Mitunter stillschweigender H. beim  Handeln auf eigene Gefahr.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), z.B. die der Banken, enthalten oft mehr oder weniger weit gehenden H. Unwirksam ist in AGB jedoch ein H. oder eine Begrenzung der Haftung bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Verwenders oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Entsprechendes auch bei Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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